Aufleben der persönlichen Haftung des Kommanditisten durch Entnahme von Gewinnanteilen möglich
- Posted by Rechtsanwältin Maria Stantcheva
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Aufleben der persönlichen Haftung des Kommanditisten durch Entnahme von Gewinnanteilen möglich
BGH 20.04.2009, II ZR 88/08
Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt gem. § 172 Abs. 4 HGB auch wieder auf, wenn er Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalkonto durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Hafteinlage herabgemindert ist oder wird. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich allein nach dem Inhalt der Bilanz und nicht nach dem guten Glauben des Gesellschafters. Dies hat der BGH mit Urteil vom 20.04.2009 entschieden.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte der B- GmbH & Co. KG ein Darlehen gewährt. Der Beklagte ist mit einer eingezahlten Einlage i.H.v. 51.129 € Kommanditist dieser Gesellschaft. Auf seinem Kapitalkonto wurden im Jahr 1996 ein Verlustanteil i.H.v. 45.651 € und im Jahre 1997 ein solcher i.H.v. rund 3.145 € gebucht. Er erhielt in den Jahren 1997 bis 2003 Ausschüttungen i.H.v. rund 16.361 €. In Höhe dieses Betrags kündigte die Klägerin das Darlehen und macht einen Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten geltend.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH die Urteile auf und gab der Klage statt.
Die Urteilsgründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 488 Abs. 1 S. 2, § 490 Abs. 1 BGB, § 128, § 161 Abs. 2, § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB einen Darlehensrückzahlungsanspruch i.H.v. 16.361 €.
Die persönliche Haftung des Beklagten war zwar durch die Zahlung seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB ausgeschlossen. Sie ist aber infolge der an ihn geleisteten Ausschüttungen i.H. der Klageforderung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt. Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt auch wieder auf, wenn, er
Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalkonto durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Hafteinlage herabgemindert ist oder wird. Dabei reicht es aus, dass der Verlust – wie hier – durch steuerliche Sonderabschreibungen entstanden ist.
Dem steht entgegen der Auffassung des OLG auch nicht § 172 Abs. 5 HGB entgegen. Die Anwendbarkeit der Regelung scheitert schon daran, dass in den Bilanzen ein Gewinn nicht ausgewiesen wurde. Nur wenn die Bilanzen – nach Verrechnung mit den jeweiligen Verlustvorträgen – Gewinne ausgewiesen hätten, hätte Anlass bestehen können, ein etwaiges Vertrauen des Beklagten in die Richtigkeit des Zahlenwerks zu schützen.
Der Beklagte ist auch nicht deshalb von der Haftung befreit, weil er die Rechtslage unzutreffend beurteilt hat und deshalb der Ansicht war, die Jahresüberschüsse dürften an ihn ohne Haftungsfolgen ausgeschüttet werden. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass jeder, der am Rechtsverkehr teilnimmt, die dabei geltenden Regeln zu beachten hat und sich nicht darauf berufen kann, diese Regeln nicht zu kennen.
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