Haftungsfalle Geschäftsführer: 5 goldene Regeln und Haftungsvermeidungsstrategien
- Posted by Rechtsanwältin Maria Stantcheva
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Haftungsfalle Geschäftsführer: 5 goldene Regeln und Haftungsvermeidungsstrategien
Alleine der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ verleitet dazu, anzunehmen, dass eine persönliche Haftung generell ausgeschlossen wäre, da ja nur in Höhe der Stammeinlage gehaftet wird. Die Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers ist dabei nicht zu unterschätzen. Der Geschäftsführer einer GmbH hat als Organ fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen und dabei die Sorgfaltspflichten des sogenannten „ordentlichen Kaufmanns“ zu beachten.
Verletzt er seine Sorgfaltspflichten, haftet er mit seinem gesamten Privatvermögen für entstandene Schäden.
1. Geschäftliche Fehlentscheidungen
Ein Geschäftsführer haftet grundsätzlich nicht für einen wirtschaftlichen Misserfolg. Jedoch gilt, je riskanter ein Geschäft ist, umso genauer muss ein Geschäftsführer das Risiko prüfen. Er haftet nur da, wo er ein Risiko eingeht, ohne zu wissen, was er wirklich tut. Der Sorgfaltsmaßstab ergibt sich nicht aus individuellen, persönlichen Fähigkeiten, sondern richtet sich nach der objektiv zu erwartenden Befähigung. Ein Geschäftsführer der keine fundierte Entscheidung treffen kann, muss sich gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen.
- Als GmbH-Geschäftsführer müssen Sie die geschäftlichen Risiken erkennen, analysieren und ihre Lösung dokumentieren.
2. Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften
Das Stammkapital jeder Gesellschaft unterliegt besonderem Schutz, weil es vor allem Gläubiger schützen soll und darf daher nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Mit anderen Worten: Ein Geldabfluss an Gesellschafter (oder der Verzicht auf eine Forderung) darf nicht dazu führen, dass der GmbH ein Verlust entsteht. Wenn diese Zahlungen nicht von den Gesellschaftern zurückverlangt werden können, haftet der Geschäftsführer hierfür persönlich.
- Unangemessene Leistungen dürfen nicht an Gesellschafter fließen, soweit sie nicht durch Gewinn oder Rücklagen gedeckt sind.
3. Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer
Die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist strafbar. Wer diese Arbeitnehmerbeiträge nicht an die Sozialversicherungsträger zahlt, haftet persönlich.
Die Lohnsteuer richtet sich höhenmäßig nach den Beträgen, die an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Ist zu wenig frei verfügbares Geld vorhanden, so sollte nicht nur der Nettobetrag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden, sondern das Entgelt gekürzt werden, da sich die Lohnsteuer dann anteilig kürzt. Ein Geschäftsführer, der nur den Nettolohn in voller Höhe auszahlt haftet persönlich auf die Abführung der darauf zu leistenden Lohnsteuer.
- Führen Sie die Sozialversicherungsbeiträge immer bei Fälligkeit und die Lohnsteuer entsprechend den ausgezahlten Nettolöhnen an das Finanzamt ab.
4. Weisungen von Gesellschaftern
Als Geschäftsführer sind Sie grundsätzlich den Weisungen der Gesellschafter unterworfen, auch wenn diese wirtschaftlich unsinnig sind oder zur Insolvenz des Unternehmens führen würden. Die Gesellschafter entscheiden hierüber durch einfachen Gesellschafterbeschluss. Ein Geschäftsführer, der aufgrund einer Weisung der Gesellschafter handelt, haftet nicht für hieraus resultierende Schäden.
Ein Geschäftsführer muss sich nicht an solche Weisungen halten, durch die er sich strafbar oder schadenersatzpflichtig machen würde. Weisungen der Gesellschafter dürfen auch „wirtschaftlich unsinnig“ sein. Als Geschäftsführer müssen Sie auf die wirtschaftlichen Nachteile des Weisungshandelns hinweisen, dann aber die Weisung ausführen.
- Daher ist dringend zu empfehlen, Weisungen zu dokumentieren. Sofern keine schriftliche Weisung vorliegt, so sollte diese zumindest durch eine Emailkorrespondenz dokumentiert werden.
5. Verhalten in der Krise
Der Geschäftsführer hat die Pflicht, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten und sich bei Anzeichen einer krisenhaften finanziellen Entwicklung durch Aufstellung einer Zwischenbilanz (oder ähnlich) einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Kann der Geschäftsführer dies selbst nicht erledigen, so hat er fachkundigen Rat – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte – einzuholen.
Ein Geschäftsführer ist zum Ersatz aller Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft (sog. Insolvenzreife) geleistet werden.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn
- weniger als 90 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten mit liquiden Mitteln decken kann und
- die Liquiditätslücke auch unter Einbeziehung der in den nächsten drei Wochen hinzukommenden liquiden Mittel nicht geschlossen werden kann.
Der Geschäftsführer kann sich nicht damit entlasten, die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht gekannt zu haben, da die „jederzeitige Kenntnis der finanziellen Lage“ zu den originären Pflichten eines Geschäftsführers zählt.
- Liegt eine finanzielle Schieflage vor, so dürfen nur noch Zahlungen vorgenommen werden, die zwingend nach Gesetz zu leisten sind (Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen). Möglichst vor Eintritt einer solchen Situation sollten Sie mit Lieferanten über eine mögliche Stundung oder einen teilweisen Forderungsverzicht verhandeln und Gespräche mit potenziellen Geldgebern suchen.
6. Haftungsvermeidungsstrategien:
- Lassen Sie sich bei der ordentlichen Gesellschafterversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr entlasten. Die Entlastung bedeutet zum einen Ausspruch von Vertrauen in zukünftiges Handeln des Geschäftsführers und zum anderen Verzicht auf Schadenersatzansprüche, soweit diese zum Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses bekannt waren oder hätten erkannt werden können.
- Vereinbaren Sie Haftungsbegrenzungen und Haftungshöchstsummen im Dienstvertrag. Die Haftung für Vorsatz kann nie eingeschränkt werden. Die Haftung für (einfache) Fahrlässigkeit kann aber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden;
- Vereinbaren Sie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen aus dem Dienstvertrag
- Sofern Sie als Fremdgeschäftsführer tätig werden bestehen Sie auf Abschluss einer D&O-Versicherung (sog. „Directors and Officers“-Haftpflichtversicherung) Dabei werden die Vermögensschäden der Gesellschaft wie auch die Anwaltskosten zur Anspruchsabwehr ersetzt. Damit werden Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer ersetzt, was nicht nur für den Geschäftsführer hilfreich ist, sondern regelmäßig auch für die Gesellschaft, weil die Ersatzansprüche häufig über das Vermögen eines Geschäftsführers hinausgehen.
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