Genussschein
- Posted by Rechtsanwältin Maria Stantcheva
- Posted in BlogsKapitalmarktrechtWirtschaftsrecht
Der Genussschein stellt die verbriefte Form eines Genussrechts dar. Es handelt sich um ein gesetzlich nicht geregeltes Wertpapier, welches je nach individueller Ausgestaltung der verbrieften Rechte eher einer Aktie und damit Eigenkapital oder aber einer Anleihe und damit Fremdkapital ähnelt.
Genussscheine werden in der Regel nachrangig ausgestaltet, d.h. die Verbindlichkeiten werden im Falle einer Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Fremdkapitalgläubiger bedient. Die Einzelheiten der Genussscheinbedingungen werden vom Emittenten frei gestaltet. Gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte, wie etwa die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und Stimmrechte, gewähren Genussscheine nicht. Wie eine Anleihe auch, gewähren die „Genüsse“ in der Regel die Rückzahlung des Anlagebetrages zum Nennwert am Laufzeitende sowie einen jährlichen Zinsanspruch. Die Gewinnbeteiligung des Genussscheininhabers ist entweder eine der Höhe nach feste Verzinsung seines Kapitals oder einer der Höhe nach feststehenden Teils am Gewinn. Die Kombination beider Elemente ist ohne weiteres möglich. Die Höhe dieser nicht garantierten Verzinsung hängt aber – wie die Dividende bei der Aktie – vom Jahresgewinn des emittierenden Unternehmens ab. Oftmals wird bei Genussscheinen eine Verlustbeteiligung bis zur Höhe des Kapitaleinsatzes vereinbart. Diese kommt allenfalls am Ende der Laufzeit zum Tragen.
Die Verbriefungsmöglichkeit als Wertpapier (in Abgrenzung zum „Genussrecht“) eröffnet dem Emittenten die Möglichkeit, diese an einer Börse notieren zu lassen, so dass diese börsentäglich handelbar sind. Die Ausgabe von Genussrechten ist unabhängig von der Größe oder der Gesellschaftsform für jedes Unternehmen möglich.
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